Es gibt für Sie keine Meldepflicht der polnischen, bulgarischen oder ukrainischen Betreuungskräfte bei den Behörden, da Sie nicht Arbeitgeber, sondern Dienstleistungsempfänger sind. Die Betreuungskräfte sind in unserem deutschen Unternehmen oder dem polnischen, bulgarischen bzw. ukrainischen Schwesterunternehmen angestellt. Seit dem 01.05.2011 haben die EU-Bürger der osteuropäischen Länder völlige Niederlassungsfreiheit und können in Deutschland ohne die Beschränkungen des früheren Entsendegesetzes Arbeitsverträge schließen.